Überlange kindschaftsrechtliche Gerichtsverfahren können für die Betroffenen zu schwerwiegenden Nachteilen führen, da allein der Zeitablauf den Ausgang des Verfahrens bestimmen kann. So besteht die große Gefahr, dass ein überlanges Umgangsverfahren zu einer schwerwiegenden Entfremdung des Kindes führt, die die Wiederanbahnung des Kontaktes erheblich erschwert oder sogar ganz vereitelt. Bei Verfahren über den Aufenthalt des Kindes kann die Kontinuität, insbesondere auch nach einer Kindesentführung, faktisch den Fortbestand des aktuellen Aufenthaltes des Kindes absichern.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Vielzahl von Entscheidungen Deutschland wegen überlanger Gerichtsverfahren und wegen Verstößen gegen Art. 13 EMRK verurteilt, weil kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der ein laufendes Verfahren beschleunigt oder bei einem überlangen Verfahren eine angemessene Entschädigung zur Verfügung stellt (vgl. nur: Einträge vom 26.04.2011 und vom 28.06.2010).
Das am 03.12.2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren regelt in § 198 GVG die Einführung eines verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruchs bei überlangen Gerichtsverfahren. Es sieht allerdings keine Untätigkeitsbeschwerde zur Verhinderung einer überlangen Verfahrensdauer vor, die erforderlich ist, weil allein ein Entschädigungsanspruch wegen der irreversiblen Folgen in Kindschaftssachen ersichtlich keine ausreichende Wiedergutmachung darstellen kann.
Das Thüringische Oberlandesgericht hat nunmehr allerdings durch Beschluss vom 29.12.2011 (1 WF 634/11) eine Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Zur Begründung hat es unter anderem Folgendes ausgeführt:
Am 03.12.2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten, welches in Fällen überlanger Verfahrensdauer einen Entschädigungsanspruch regelt. Gemäß der dort in Art. 23 enthaltenen Übergangsregelung gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren.
Es ist somit auf das vorliegende Beschwerdeverfahren anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass mit dem neuen Entschädigungsanspruch die verschiedenen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen - wie z. B. die Untätigkeitsbeschwerde - hinfällig werden, wie sich aus der Begründung des Deutschen Bundestages zum Entwurf des oben genannten Gesetztes entnehmen lässt (Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode - Drucksache 17/3802, A. Allgemeiner Teil, I., 6), da die Entschädigungsregelung das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen soll. Dieser Rechtschutz soll einheitlich und ausschließlich durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Anspruch gewährt werden. Eine Regelungslücke als Analogievoraussetzung für eine Untätigkeitsbeschwerde besteht somit nicht mehr. Daher ist eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde nach Inkrafttreten der §§ 198 ff. GVG als unzulässig anzusehen (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., Anhang zu § 58 FamFG Rn. 90).
Die Entscheidung ist zwischenzeitlich veröffentlicht in der FamRZ 2012, 728.
Demgegenüber vertritt Rechtsanwalt Georg Rixe die Auffassung, dass diese Rechtslage verfassungs- und menschenrechtswidrig ist. Nach seiner Auffassung ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Untätigkeitsbeschwerde zu regeln. Solange dies nicht erfolgt ist, sind die Gerichte in Familiensachen, insbesondere in Kindschaftssachen, gehalten, in verfassungs- und menschenrechtskonformer Auslegung weiterhin eine Untätigkeitsbeschwerde als zulässig anzusehen.
Gesetz über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BR-Drs. 587/11)
Interview des Verbandes ISUV e.V. zum Regierungsentwurf mit Rechtsanwalt Georg Rixe