In einem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren hat das BVerfG mit Grundsatzbeschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09 entschieden, dass der Ausschluss des Vaters eines nicht ehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig ist. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das BVerfG ergänzend angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dem Vater ist auf Antrag die alleinige Sorge zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
In dem ebenfalls von Rechtsanwalt Georg Rixe vertretenen Verfahren Zaunegger ./. Deutschland hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits mit Urteil vom 03.12.2009 (vgl. Eintrag vom 6. Januar 2010) entschieden, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der gesetzlichen Alleinsorge der Mutter unverhältnismäßig ist (Beschwerde-Nr. 22028/04).
Der Entscheidung des Ersten Senats des BVerfG lag die Verfassungsbeschwerde des Vaters eines 1998 außerhalb einer Ehe geborenen Kindes zu Grunde. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft. Nachdem der Beschwerdeführer die Vaterschaft anerkannt hatte, verweigerte die Mutter die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge. Der Vater hatte aber regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn. Als die Mutter einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Kindesvater vorrangig die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn. Der Antrag blieb bei den Fachgerichten in Anwendung des bisherigen Rechts erfolglos.
Die Entscheidung des BVerfG liegt auf der Linie der Straßburger Entscheidung vom 03.12.2009 und stärkt das Recht von nicht in einer Ehe geborenen Kindern auf beide Eltern bzw. ihr Recht auf den besser geeigneten Elternteil. Sie beseitigt die langjährige Diskriminierung der nicht verheirateten Väter bei der elterlichen Sorge.
Der Beschluss des BVerfG stützt darüber hinaus die zutreffende Absicht des Bundesministeriums der Justiz, ein gemeinsames Sorgerecht kraft Gesetzes zu regeln, das auf Antrag eines Elternteils – wie bei ehelichen Kindern – nach Kindeswohlgrundsätzen in eine alleinige Sorge abgeändert werden kann. Den Maßstab dafür hat das BVerfG bereits in seiner Übergangsregelung bestimmt. Die gesetzliche Neuregelung muss selbstverständlich auch „Altfälle“ umfassen und darf nicht nur für künftig geborene Kinder gelten. Dies ergibt sich bereits aus der Übergangsregelung des BVerfG.
Eine gemeinsame Sorge kraft Gesetzes ist auch erforderlich, um der gesellschaftlichen Realität und den Standards in Europa Rechnung zu tragen. Die Sondervorschriften für nicht eheliche Kinder im Bereich des Sorgerechts sind deshalb vollständig aufzuheben.
BVerfG:
• Beschluss des BVerfG vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/10
• Pressemitteilung des BVerfG vom 03.08.2010
Verbände:
• isuv.de (03.08.2010): „Schluss mit Rechtlos gegenüber dem eignen Kind“
• vafk.de (03.08.2010): „Eine erste Lösung für gemeinsame elterliche Verantwortung“
• VamV.de (04.08.2010): „Gemeinsame Sorge zum Wohl des Kindes?“