Familienrecht - Dr. Baltes und Rixe

Entscheidungssammlung zum Familienrecht, Verfassungsrecht, Menschenrechte

Sep 20
EGMR: Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters auch ohne Beziehung zum Kind

 In einem vom Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren Schneider/Deutschland – Nr. 17080/07 – hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR/EuGHMR) durch einstimmiges Urteil vom 15.09.2011 erneut die Rechte leiblicher/biologischer Väter und damit auch ihrer Kinder gestärkt.

Gemäß § 1685 II BGB hat ein leiblicher Vater nur dann einen Anspruch auf Umgang mit seinem einem anderen Mann rechtlich zugeordneten Kind, wenn er bereits eine Beziehung zu ihm aufbauen konnte. Der Gerichtshof entschied demgegenüber, dass das Umgangs- und Auskunftsrecht des mutmaßlichen leiblichen Vaters angesichts der Realitäten der familiären Lebensverhältnisse im 21. Jahrhundert nicht durch den Gesetzgeber pauschal zu Gunsten der sozialen Familie des Kindes ausgeschlossen werden darf, wenn der leibliche Vater noch keine Beziehung zu ihm aufbauen konnte, weil sie ihm von den rechtlichen Eltern verwehrt wurde.

Im vorliegenden Fall unterhielt der Beschwerdeführer ein Jahr und vier Monate lang eine Beziehung zu einer verheirateten Frau, die sich kurz vor der Geburt des Kindes von ihm trennte und zu ihrem Ehemann nach England zog. Nach der Geburt des Kindes verweigerten die rechtlichen Eltern dem Beschwerdeführer jeglichen Umgangskontakt mit dem Kind. Der Gerichtshof befand, dass die deutschen Gerichte dem Beschwerdeführer unter Verstoß gegen das Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK ein Umgangs- und Auskunftsrecht mit der Begründung verweigert haben, dass er noch keine Beziehung zu seinem Kind unterhalte. Es reicht vielmehr aus, dass der leibliche Vater eine Beziehung herstellen möchte sowie Auskunft geltend macht und dies dem Kindeswohl entspricht.

Das Bundesministerium der Justiz prüft bereits eine Gesetzesänderung.

Rechtsanwalt Georg Rixe hat sich in seinem aktuellen Beitrag „Zur Rechtsstellung des leiblichen Vaters“ in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2011, 1363 – 1367 eingehend mit den einschlägigen Fragestellungen befasst, sowohl im Hinblick auf das Umgangs- und Auskunftsrecht als auch das Vaterschaftsanfechtungsrecht sowie das Recht auf isolierte Klärung der Abstammung.

Er hat dort insbesondere die Auffassung vertreten, dass das Umgangsrecht des leiblichen Vaters ohne Beziehung zum seinem Kind bereits vor einer gesetzlichen Neuregelung durch eine menschenrechtskonforme Auslegung des geltenden Rechts begründet werden kann. Das gilt auch für ein Auskunftsrecht des leiblichen Vaters. Ist die Abstammung des Kindes streitig, müssen die Gerichte nach seiner Auffassung die Klärung im Umgangsverfahren herbeiführen, da bisher kein Klärungsanspruch gemäß § 1598 a BGB besteht. Allerdings gibt es zu diesen Fragen noch keine aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung.

Der Gesetzgeber ist nach Auffassung von Rechtsanwalt Georg Rixe auch verpflichtet, das eingeschränkte Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters gemäß § 1600 BGB deutlich zu erweitern. Es ist bisher bereits dann ausgeschlossen, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und seinem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, insbesondere also, wenn sie zusammenleben. Diese Regelung setzt in menschenrechtswidriger Weise die Interessen des leiblichen Vaters genauso pauschal zurück wie beim Umgangsrecht. Auch muss dem leiblichen Vater ein gesetzliches Recht auf Klärung der Abstammung in Erweiterung von § 1598 a BGB zugesprochen werden. Diese Fragestellungen sind Gegenstand von zwei von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren, die der EGMR voraussichtlich in diesem Jahr entscheiden wird.

Vor diesem Hintergrund ist Deutschland verpflichtet, die Rechtsstellung des leiblichen Vaters durch Gewährung von Umgangs- und Auskunftsrechten deutlich zu verbessern. Des Weiteren sollte dem leiblichen Vater ein Vaterschaftsanfechtungsrecht wie dem rechtlichen Vater und der Mutter zugestanden werden, das bereits in einer Vielzahl von Rechtsordnungen in Europa verwirklicht ist. Schließlich muss dem mutmaßlichen leiblichen Vater auch ein Anspruch auf isolierte Klärung der Abstammung gemäß § 1598 a BGB ebenso wie den anderen Beteiligten zugestanden werden. Der Gesetzgeber sollte sich aber nicht wieder so lange Zeit mit einer Neuregelung lassen wie bei der Regelung des Sorgerechts für nicht in einer Ehe geborene Kinder, für die es ungeachtet der Entscheidungen des EGMR in Sachen Zaunegger/Deutschland vom 03.12.2009 (Eintrag vom 06.01.2010) und des BVerfG vom 21.07.2010 (Eintrag vom 05.08.2010) bisher noch nicht einmal einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz gibt.

EGMR:

 Urteil des EGMR vom 15.09.2011 (in Englisch)

 Pressemitteilung des EGMR vom 15.09.2011 (in Deutsch)

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2011, 1715

BVerfG:

Beschluss des BVerfG vom 20.09.2006 – 1 BvR 1337/06 –

Medien:

•  ARD: Tagesschau vom 15.09.2011 - Deutsche Gesetzeslage soll zu Rechten lediger Väter geprüft werden

•  ZDF: heute vom 15.09.2011 – Straßburg stärkt Rechte leiblicher Väter

Verbände:

isuv.de

Zur Rechtsprechung des EGMR:

DER SPIEGEL 42/2010 - Die Superinstanz

Aug 12
Weitere OLG-Entscheidungen zum gemeinsamen Sorgerecht für nichteheliche Kinder und die Untätigkeit des Gesetzgebers

1.

Das BVerfG hatte durch Grundsatzentscheidung vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09 (Eintrag vom 05.08.2010) – zugleich in Umsetzung der Zaunegger-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Eintrag vom 06.01.2010) - das Vetorecht der Mutter bei der elterlichen Sorge für nicht in einer Ehe geborene Kinder für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsregelung bis zur gesetzlichen Neuregelung geschaffen. Danach ist auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame oder alleinige elterliche Sorge zu begründen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dabei dürfen die Zugangsvoraussetzungen nicht zu hoch angesetzt werden. Zu dieser Regelung sind weitere OLG-Entscheidungen ergangen (vgl. auch Einträge vom 09.11.2010 und vom 25.11.2010).

Zum Beschluss des BVerfG vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09 –

2.

Das BVerfG hatte in einem weiteren von Rechtsanwalt Georg Rixe vertretenen Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Kammerbeschluss vom 19.01.2011 – 1 BvR 476/09 - eine Entscheidung des OLG Hamm aufgehoben, die dem Vater eine gemeinsame elterliche Sorge versagt hatte (FamFR 2011, 138).

Nach Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht hat das OLG Hamm den Eltern durch Beschluss vom 03.08.2011 - II-5 UF 117/08 - die gemeinsame elterliche Sorge übertragen.

Zum Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.01.2011 – 1 BvR 476/09 –

3.

Weiterhin hat das Kammergericht durch Beschluss vom 07.02.2011 – 16 UF 86/10 – die anzuwendenden Kindeswohlkriterien nach der Übergangsregelung konkretisiert.

Das KG führt insoweit zutreffend aus, dass es generell dem Wohl des Kindes entspricht, seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt zu erleben, da diese Erfahrung aufgrund der Vorbildfunktion der Eltern für das Kind wichtig und für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit prägend sei. Auch würden in Diskussionen regelmäßig mehr Argumente erwogen als bei Alleinentscheidungen. Das KG betont weiterhin zutreffend, dass von beiden Eltern zum Wohl des Kindes eine Konsensbereitschaft zu verlangen ist.

Vor diesem Hintergrund hat es mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Mutter verblieb, eine gemeinsame Sorge angeordnet.

Es hat der Mutter allerdings das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht belassen, obwohl die Eltern über den Aufenthalt des Kindes bei ihr einig sind. Es stützte sich in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf, dass der Gesetzgeber von Müttern grundsätzlich eine volle Berufstätigkeit ab dem 3. Lebensjahr des Kindes erwarte, die nicht durch eine einschränkende Sorgerechtsregelung konterkariert werden dürfe. Diese Argumentation ist jedoch nicht tragfähig, weil sich Sorgerechtsentscheidungen allein nach Kindeswohlkriterien ausrichten müssen, nicht aber maßgeblich nach den persönlichen Vorstellungen der Mutter zu ihrem künftigen Wohnort. Durch die uneingeschränkte Möglichkeit der Mutter zum Wegzug des Kindes kann das Umgangsrecht des Vaters unverhältnismäßig eingeschränkt werden. In diesem Punkt ist der im Übrigen überzeugenden Entscheidung des KG nicht zu folgen.

Zum Beschluss des KG vom 07.02.2011 – 16 UF 86/10 –

4.

Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der SPD (Bundestagsdrucksache 17/6713) bestätigt, dass die Regierungskoalition bisher immer noch nicht in der Lage war, sich auf eine gesetzliche Neuregelung der elterlichen Sorge für nicht in einer Ehe geborene Kinder zu verständigen, die sowohl von dem EGMR im Verfahren Zaunegger/Deutschland (Eintrag vom 06.01.2010) als auch vom BVerfG in seinem Beschluss vom 21.07.2010 (Eintrag vom 05.08.2010) verlangt wurde.

In politischen Raum werden allerdings nur die Antragslösung, die Widerspruchslösung sowie der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Kompromissvorschlag erörtert. Völlig unberücksichtigt blieb bisher die dem Kindeswohl am besten entsprechende Regelung einer gemeinsamen elterlichen Sorge kraft Gesetzes ab feststehender Vaterschaft. Zwischenzeitlich hat auch der Deutsche Familiengerichtstag einen Kompromissvorschlag vorgelegt, wonach eine elterliche Sorge kraft Gesetzes eintritt, sobald der Vater ab feststehender Vaterschaft eine Sorgeerklärung abgegeben hat.

Die in der Politik diskutierten Regelungsmodelle sind in der Wissenschaft bisher überwiegend als nicht überzeugende Lösungen kritisiert worden. Derzeit ist nicht erkennbar, dass die Politik einen dem Kindeswohl ausreichend Rechnung tragenden Regelungsvorschlag unterbreiten wird, der auch europäischen Standards entspricht, die ganz überwiegend eine gemeinsame Sorge kraft Gesetzes vorsehen.

Zur Bundestagsdrucksache 17/6713 

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