Familienrecht - Dr. Baltes und Rixe

Entscheidungssammlung zum Familienrecht, Verfassungsrecht, Menschenrechte

Feb 13
Ist die Untätigkeitsbeschwerde seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren unzulässig?

Überlange kindschaftsrechtliche Gerichtsverfahren können für die Betroffenen zu schwerwiegenden Nachteilen führen, da allein der Zeitablauf den Ausgang des Verfahrens bestimmen kann. So besteht die große Gefahr, dass ein überlanges Umgangsverfahren zu einer schwerwiegenden Entfremdung des Kindes führt, die die Wiederanbahnung des Kontaktes erheblich erschwert oder sogar ganz vereitelt. Bei Verfahren über den Aufenthalt des Kindes kann die Kontinuität, insbesondere auch nach einer Kindesentführung, faktisch den Fortbestand des aktuellen Aufenthaltes des Kindes absichern.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Vielzahl von Entscheidungen Deutschland wegen überlanger Gerichtsverfahren und wegen Verstößen gegen Art. 13 EMRK verurteilt, weil kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der ein laufendes Verfahren beschleunigt oder bei einem überlangen Verfahren eine angemessene Entschädigung zur Verfügung stellt (vgl. nur: Einträge vom 26.04.2011 und vom 28.06.2010).

Das am 03.12.2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren regelt in § 198 GVG die Einführung eines verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruchs bei überlangen Gerichtsverfahren. Es sieht allerdings keine Untätigkeitsbeschwerde zur Verhinderung einer überlangen Verfahrensdauer vor, die erforderlich ist, weil allein ein Entschädigungsanspruch wegen der irreversiblen Folgen in Kindschaftssachen ersichtlich keine ausreichende Wiedergutmachung darstellen kann.

Das Thüringische Oberlandesgericht hat nunmehr allerdings durch Beschluss vom 29.12.2011 (1 WF 634/11) eine Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Zur Begründung hat es unter anderem Folgendes ausgeführt:

Am 03.12.2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten, welches in Fällen überlanger Verfahrensdauer einen Entschädigungsanspruch regelt. Gemäß der dort in Art. 23 enthaltenen Übergangsregelung gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren.

Es ist somit auf das vorliegende Beschwerdeverfahren anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass mit dem neuen Entschädigungsanspruch die verschiedenen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen - wie z. B. die Untätigkeitsbeschwerde - hinfällig werden, wie sich aus der Begründung des Deutschen Bundestages zum Entwurf des oben genannten Gesetztes entnehmen lässt (Deutscher Bundestag - 17. Wahlperiode - Drucksache 17/3802, A. Allgemeiner Teil, I., 6), da die Entschädigungsregelung das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen soll. Dieser Rechtschutz soll einheitlich und ausschließlich durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Anspruch gewährt werden. Eine Regelungslücke als Analogievoraussetzung für eine Untätigkeitsbeschwerde besteht somit nicht mehr. Daher ist eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde nach Inkrafttreten der §§ 198 ff. GVG als unzulässig anzusehen (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., Anhang zu § 58 FamFG Rn. 90).

Die Entscheidung ist zwischenzeitlich veröffentlicht in der FamRZ 2012, 728.

Demgegenüber vertritt Rechtsanwalt Georg Rixe die Auffassung, dass diese Rechtslage verfassungs- und menschenrechtswidrig ist. Nach seiner Auffassung ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Untätigkeitsbeschwerde zu regeln. Solange dies nicht erfolgt ist, sind die Gerichte in Familiensachen, insbesondere in Kindschaftssachen, gehalten, in verfassungs- und menschenrechtskonformer Auslegung weiterhin eine Untätigkeitsbeschwerde als zulässig anzusehen.

Gesetz über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BR-Drs. 587/11)

Interview des Verbandes ISUV e.V. zum Regierungsentwurf mit Rechtsanwalt Georg Rixe

Sep 20
EGMR: Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters auch ohne Beziehung zum Kind

In einem vom Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren Schneider/Deutschland – Nr. 17080/07 – hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR/EuGHMR) durch einstimmiges Urteil vom 15.09.2011 erneut die Rechte leiblicher/biologischer Väter und damit auch ihrer Kinder gestärkt.

Gemäß § 1685 II BGB hat ein leiblicher Vater nur dann einen Anspruch auf Umgang mit seinem einem anderen Mann rechtlich zugeordneten Kind, wenn er bereits eine Beziehung zu ihm aufbauen konnte. Der Gerichtshof entschied demgegenüber, dass das Umgangs- und Auskunftsrecht des mutmaßlichen leiblichen Vaters angesichts der Realitäten der familiären Lebensverhältnisse im 21. Jahrhundert nicht durch den Gesetzgeber pauschal zu Gunsten der sozialen Familie des Kindes ausgeschlossen werden darf, wenn der leibliche Vater noch keine Beziehung zu ihm aufbauen konnte, weil sie ihm von den rechtlichen Eltern verwehrt wurde.

Im vorliegenden Fall unterhielt der Beschwerdeführer ein Jahr und vier Monate lang eine Beziehung zu einer verheirateten Frau, die sich kurz vor der Geburt des Kindes von ihm trennte und zu ihrem Ehemann nach England zog. Nach der Geburt des Kindes verweigerten die rechtlichen Eltern dem Beschwerdeführer jeglichen Umgangskontakt mit dem Kind. Der Gerichtshof befand, dass die deutschen Gerichte dem Beschwerdeführer unter Verstoß gegen das Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK ein Umgangs- und Auskunftsrecht mit der Begründung verweigert haben, dass er noch keine Beziehung zu seinem Kind unterhalte. Es reicht vielmehr aus, dass der leibliche Vater eine Beziehung herstellen möchte sowie Auskunft geltend macht und dies dem Kindeswohl entspricht.

Das Bundesministerium der Justiz prüft bereits eine Gesetzesänderung.

Rechtsanwalt Georg Rixe hat sich in seinem aktuellen Beitrag „Zur Rechtsstellung des leiblichen Vaters“ in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2011, 1363 – 1367 eingehend mit den einschlägigen Fragestellungen befasst, sowohl im Hinblick auf das Umgangs- und Auskunftsrecht als auch das Vaterschaftsanfechtungsrecht sowie das Recht auf isolierte Klärung der Abstammung.

Er hat dort insbesondere die Auffassung vertreten, dass das Umgangsrecht des leiblichen Vaters ohne Beziehung zum seinem Kind bereits vor einer gesetzlichen Neuregelung durch eine menschenrechtskonforme Auslegung des geltenden Rechts begründet werden kann. Das gilt auch für ein Auskunftsrecht des leiblichen Vaters. Ist die Abstammung des Kindes streitig, müssen die Gerichte nach seiner Auffassung die Klärung im Umgangsverfahren herbeiführen, da bisher kein Klärungsanspruch gemäß § 1598 a BGB besteht. Allerdings gibt es zu diesen Fragen noch keine aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung.

Der Gesetzgeber ist nach Auffassung von Rechtsanwalt Georg Rixe auch verpflichtet, das eingeschränkte Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters gemäß § 1600 BGB deutlich zu erweitern. Es ist bisher bereits dann ausgeschlossen, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und seinem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, insbesondere also, wenn sie zusammenleben. Diese Regelung setzt in menschenrechtswidriger Weise die Interessen des leiblichen Vaters genauso pauschal zurück wie beim Umgangsrecht. Auch muss dem leiblichen Vater ein gesetzliches Recht auf Klärung der Abstammung in Erweiterung von § 1598 a BGB zugesprochen werden. Diese Fragestellungen sind Gegenstand von zwei von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren, die der EGMR in absehbarer Zeit entscheiden wird.

Vor diesem Hintergrund ist Deutschland verpflichtet, die Rechtsstellung des leiblichen Vaters durch Gewährung von Umgangs- und Auskunftsrechten deutlich zu verbessern. Des Weiteren sollte dem leiblichen Vater ein Vaterschaftsanfechtungsrecht wie dem rechtlichen Vater und der Mutter zugestanden werden, das bereits in einer Vielzahl von Rechtsordnungen in Europa verwirklicht ist. Schließlich muss dem mutmaßlichen leiblichen Vater auch ein Anspruch auf isolierte Klärung der Abstammung gemäß § 1598 a BGB ebenso wie den anderen Beteiligten zugestanden werden. Der Gesetzgeber sollte sich aber nicht wieder so lange Zeit mit einer Neuregelung lassen wie bei der Regelung des Sorgerechts für nicht in einer Ehe geborene Kinder, für die es ungeachtet der Entscheidungen des EGMR in Sachen Zaunegger/Deutschland vom 03.12.2009 (Eintrag vom 06.01.2010) und des BVerfG vom 21.07.2010 (Eintrag vom 05.08.2010) bisher noch nicht einmal einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz gibt.

EGMR:

Urteil des EGMR vom 15.09.2011 (in Englisch)

Pressemitteilung des EGMR vom 15.09.2011 (in Deutsch)

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2011, 1715

BVerfG:

Beschluss des BVerfG vom 20.09.2006 – 1 BvR 1337/06 –

Medien:

•  ARD: Tagesschau vom 15.09.2011 - Deutsche Gesetzeslage soll zu Rechten lediger Väter geprüft werden

•  ZDF: heute vom 15.09.2011 – Straßburg stärkt Rechte leiblicher Väter

Verbände:

isuv.de

Zur Rechtsprechung des EGMR:

DER SPIEGEL 42/2010 - Die Superinstanz

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