Familienrecht - Dr. Baltes und Rixe

Entscheidungssammlung zum Familienrecht, Verfassungsrecht, Menschenrechte

Aug 5
BVerfG: Gesetzliche Sorgerechtsregelung für nicht eheliche Kinder verfassungswidrig - Sofort geltende Übergangsregelung


In einem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren hat das BVerfG mit Grundsatzbeschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09 entschieden, dass der Ausschluss des Vaters eines nicht ehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig ist. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das BVerfG ergänzend angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dem Vater ist auf Antrag die alleinige Sorge zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

In dem ebenfalls von Rechtsanwalt Georg Rixe vertretenen Verfahren Zaunegger ./. Deutschland hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits mit Urteil vom 03.12.2009 (vgl. Eintrag vom 6. Januar 2010) entschieden, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der gesetzlichen Alleinsorge der Mutter unverhältnismäßig ist (Beschwerde-Nr. 22028/04).

Der Entscheidung des Ersten Senats des BVerfG lag die Verfassungsbeschwerde des Vaters eines 1998 außerhalb einer Ehe geborenen Kindes zu Grunde. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft. Nachdem der Beschwerdeführer die Vaterschaft anerkannt hatte, verweigerte die Mutter die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge. Der Vater hatte aber regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn. Als die Mutter einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Kindesvater vorrangig die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn. Der Antrag blieb bei den Fachgerichten in Anwendung des bisherigen Rechts erfolglos.

Die Entscheidung des BVerfG liegt auf der Linie der Straßburger Entscheidung vom 03.12.2009 und stärkt das Recht von nicht in einer Ehe geborenen Kindern auf beide Eltern bzw. ihr Recht auf den besser geeigneten Elternteil. Sie beseitigt die langjährige Diskriminierung der nicht verheirateten Väter bei der elterlichen Sorge.

Der Beschluss des BVerfG stützt darüber hinaus die zutreffende Absicht des Bundesministeriums der Justiz, ein gemeinsames Sorgerecht kraft Gesetzes zu regeln, das auf Antrag eines Elternteils – wie bei ehelichen Kindern – nach Kindeswohlgrundsätzen in eine alleinige Sorge abgeändert werden kann. Den Maßstab dafür hat das BVerfG bereits in seiner Übergangsregelung bestimmt. Die gesetzliche Neuregelung muss selbstverständlich auch „Altfälle“ umfassen und darf nicht nur für künftig geborene Kinder gelten. Dies ergibt sich bereits aus der Übergangsregelung des BVerfG.

Eine gemeinsame Sorge kraft Gesetzes ist auch erforderlich, um der gesellschaftlichen Realität und den Standards in Europa Rechnung zu tragen. Die Sondervorschriften für nicht eheliche Kinder im Bereich des Sorgerechts sind deshalb vollständig aufzuheben.

BVerfG:

•    Beschluss des BVerfG vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/10
•    Pressemitteilung des BVerfG vom 03.08.2010

Verbände:

•    isuv.de (03.08.2010): „Schluss mit Rechtlos gegenüber dem eignen Kind“
•    vafk.de (03.08.2010): „Eine erste Lösung für gemeinsame elterliche Verantwortung“
•    VamV.de (04.08.2010): „Gemeinsame Sorge zum Wohl des Kindes?“

Jun 28
EGMR: Überlanges Umgangsverfahren und fehlender Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat durch Urteil vom 24.06.2010 – Afflerbach/Deutschland Nr. 39444/08 – in dem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Verfahren die überlange Dauer eines Umgangsverfahrens (neun Jahre und zehn Monate über drei Instanzen) sowie das Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs gegen überlange Gerichtsverfahren als Verstoß gegen die EMRK festgestellt.

Das zuständige Oberlandesgericht hatte am Schluss des Verfahrens den Umgang des Vaters mit seiner Tochter ausgeschlossen, weil das mittlerweile 12 Jahre alte, infolge der Verfahrensdauer tiefgreifend entfremdete Kind den Umgang ablehnte und gegen seinen Willen kein Umgang mehr angeordnet werden konnte.

Der Gerichtshof beanstandete insbesondere als Verstoß gegen Art. 6 I EMRK, dass das OLG das Verfahren angesichts des Obstruktionsverhaltens der Mutter nicht mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben hat (vgl. Rixe, FamRZ 2009, 1037), obwohl die Gefahr bestand, dass das Verfahren faktisch allein durch Zeitablauf entschieden wurde. Die Mutter hatte über lange Zeit die Begutachtung der Tochter verhindert und war mehrfach umgezogen. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs hatte das OLG das Verfahren nicht hinreichend zügig betrieben und vor allem nicht zeitgerecht die notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung der Begutachtung getroffen.

Der EGMR verurteilte Deutschland erneut gem. Art. 13 EMRK, da weiterhin ein effektiver Rechtsbehelf hinsichtlich der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer fehlt. Er beanstandete wiederum, dass Deutschland die diesbezügliche Sürmeli-Entscheidung vom 08.06.2006 – 75529/01, FamRZ 2007, 1449 m. Anm. Rixe, S. 1453 immer noch nicht umgesetzt hat.

Die Entscheidung des Gerichtshofs verdeutlicht, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines „Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ deshalb rechtspolitisch verfehlt ist, weil er den Verfahrensbeteiligten keine Beschleunigungsbeschwerde zur Verhinderung einer überlangen Verfahrensdauer zur Verfügung stellt, sondern nur einen Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer, der aber angesichts der irreversiblen Folgen in Kindschaftssachen ersichtlich keine ausreichende Wiedergutmachung darstellen kann.

Die Bundesregierung ist deshalb aufgerufen, ihr beabsichtigtes Gesetzesvorhaben um eine Untätigkeitsbeschwerde entsprechend dem Referentenentwurf 2005 zu ergänzen.

Zum Urteil des EGMR vom 24.06.2010 – Afflerbach/Deutschland

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Pressestimmen zum Urteil: 

  • Frankfurter Neue Presse (25.06.2010): “Schmerzensgeld für Vater”
  • Focus Online (24.06.2010): “Menschenrechtsgerichtshof verurteilt deutsche Gerichte”
  • 123recht (24.06.2010): “Menschenrechtsgericht rügt langes Verfahren um Umgangsrecht”
  • nw-news (24.06.2010): “Zehn Jahre um Besuchsrecht für Tochter gekämpft”
  • merkur-online (24.06.2010): “Lange Prozesse: Deutschland muss Schadensersatz zahlen”
  • Epoch Times Deutschland (24.06.2010): “Deutschland wegen langer Gerichtsprozesse zu Schadensersatz verurteilt”

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