Familienrecht - Dr. Baltes und Rixe

Entscheidungssammlung zum Familienrecht, Verfassungsrecht, Menschenrechte

May 25
Gemeinsames Sorgerecht für ein nichteheliches Kind auch ohne Zustimmung der Mutter

Das OLG Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 23.03.2011  10 UF 2/11 dem Vater eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes die elterliche Sorge mit der Mutter gemeinsam übertragen, die eine gemeinsame Elternverantwortung ablehnte.

Die Beziehung der Eltern hatte nur wenige Wochen gedauert. Der Vater sah sich veranlasst, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ebenso wie ein Umgangsverfahren zu betreiben, die aber jeweils einvernehmlich endeten. Seither hat der Vater regelmäßigen Umgang mit dem Kind in der Wohnung der Mutter.

Das OLG Brandenburg stützte seine Entscheidung auf die Übergangsregelung des BVerfG im Beschluss vom 21.07.20101 BvR 420/09 (vgl. Eintrag vom 05.08.2010). Danach kann eine gemeinsame Sorge auch gegen den Willen der Mutter übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht, wobei die Voraussetzungen für den Zugang zur gemeinsamen Sorge aber nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Das OLG Brandenburg betonte, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspreche, wenn beide Eltern die Verantwortung gemeinsam tragen, jedenfalls dann, wenn das Kind zu beiden Eltern eine gute Beziehung hat bzw. wenn sich beide um es kümmern und Kontakt mit ihm pflegen. Auch liege ein Mindestmaß an Übereinstimmung unter den Eltern vor, sodass angesichts der Kommunikation der Eltern über das Kind zu erwarten sei, dass sie die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung übereinstimmend regeln werden. Dass die Eltern noch nicht in eine gemeinsame Verantwortung hineingewachsen seien, sei unerheblich, weil in absehbarer Zeit keine Entscheidungen von erheblicher Bedeutung anstünden, die gemeinsam zu treffen sind.

Rechtsanwalt Georg Rixe hat diese Entscheidung in der Zeitschrift Familienrecht und Familienverfahrensrecht (FamFR) 2011, 236 dargestellt und besprochen.

Zur Entscheidung des OLG Brandenburg

Apr 26
EGMR: Überlanges Umgangsrechtsverfahren und fehlender Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Beschwerdeverfahren (Nr. 41599/09) Deutschland am 21.04.2011 erneut wegen eines überlangen Umgangsverfahrens verurteilt, das vor dem AG Frankfurt am Main/Höchst 4 Jahre und 10 Monate andauerte. Der EGMR beanstandete vor allem, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung durchgeführt wurde, die erforderlich war, weil der Umgang mit einem sehr jungen Kind betroffen war. Insoweit besteht nämlich die große Gefahr, dass die Verfahrensdauer angesichts der fortschreitenden Entfremdung des Kindes, das bei Verfahrensbeginn 1 ½ Jahre alt war, zu einer Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs führt. Der Gerichtshof rügte weiter, dass das Gericht versäumt hat, alle Möglichkeiten der Beschleunigung des Verfahrens auszuschöpfen, nachdem deutlich geworden war, dass die Eltern sich nicht einigen konnten. Auch beanstandete der Gerichtshof, dass die Verfahrenspflegerin vom Familiengericht offensichtlich zu spät bestellt worden ist, nämlich erst nach mehr als 2 ½ Jahren seit Verfahrensbeginn, sodass sich daraus zusätzliche Verzögerungen ergaben.

Des Weiteren verurteilte der Gerichtshof die Bundesrepublik zum wiederholten Male wegen Fehlens eines effektiven Rechtsbehelfs gegen überlange Gerichtsverfahren (vgl. auch: Sürmeli/Deutschland, FamRZ 2007, 1449 mit Anm. Rixe, S. 1453 ff.; Rumpf/Deutschland, FamRZ 2010, 1965 mit Anm. Rixe).

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 17.11.2010 sieht zur Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR einen neuartigen Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer von Gerichtsverfahren vor. Gleichzeitig soll die bisher vor allem in der Zivilgerichtsbarkeit anerkannte Untätigkeitsbeschwerde grundsätzlich abgeschafft werden.

Rechtsanwalt Georg Rixe hat das Fehlen einer Beschleunigungsbeschwerde für anhängige Gerichtsverfahren als verfassungswidrig beurteilt und den Gesetzgeber zur Abänderung des Entwurfes aufgerufen (vgl. FamRZ 2010, 1965 – 1970).

Insoweit hat der betroffene Bürger ein durch die Verfassung abgesichertes vorrangiges Interesse daran, auf den beschleunigten Abschluss eines Verfahrens wirksam Einfluss zu nehmen, anstatt ohnmächtig zuzusehen, wie das Verfahren immer länger dauert und – gerade auch in Kindschaftssachen – endgültige Fakten schafft. Das zeigt beispielhaft auch der vom EGMR entschiedene Fall Afflerbach/Deutschland, Urteil vom 24.06.2010 – Beschwerde-Nr. 39444/08, FamRZ 2010, 1721 (vgl. Eintrag vom 28.06.2010).

Eine – zudem bescheidene – Entschädigung am Schluss eines überlangen Verfahrens kann deshalb ersichtlich keine ausreichende Wiedergutmachung darstellen.

Presseerklärung 12/2011 des Verbandes ISUV e.V. zum Urteil

Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802)

Interview des Verbandes ISUV e.V. zum Entwurf mit Rechtsanwalt Georg Rixe

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