Das OLG Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 23.03.2011 – 10 UF 2/11 dem Vater eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes die elterliche Sorge mit der Mutter gemeinsam übertragen, die eine gemeinsame Elternverantwortung ablehnte.
Die Beziehung der Eltern hatte nur wenige Wochen gedauert. Der Vater sah sich veranlasst, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ebenso wie ein Umgangsverfahren zu betreiben, die aber jeweils einvernehmlich endeten. Seither hat der Vater regelmäßigen Umgang mit dem Kind in der Wohnung der Mutter.
Das OLG Brandenburg stützte seine Entscheidung auf die Übergangsregelung des BVerfG im Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09 (vgl. Eintrag vom 05.08.2010). Danach kann eine gemeinsame Sorge auch gegen den Willen der Mutter übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht, wobei die Voraussetzungen für den Zugang zur gemeinsamen Sorge aber nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Das OLG Brandenburg betonte, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspreche, wenn beide Eltern die Verantwortung gemeinsam tragen, jedenfalls dann, wenn das Kind zu beiden Eltern eine gute Beziehung hat bzw. wenn sich beide um es kümmern und Kontakt mit ihm pflegen. Auch liege ein Mindestmaß an Übereinstimmung unter den Eltern vor, sodass angesichts der Kommunikation der Eltern über das Kind zu erwarten sei, dass sie die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung übereinstimmend regeln werden. Dass die Eltern noch nicht in eine gemeinsame Verantwortung hineingewachsen seien, sei unerheblich, weil in absehbarer Zeit keine Entscheidungen von erheblicher Bedeutung anstünden, die gemeinsam zu treffen sind.
Rechtsanwalt Georg Rixe hat diese Entscheidung in der Zeitschrift Familienrecht und Familienverfahrensrecht (FamFR) 2011, 236 dargestellt und besprochen.