Familienrecht - Dr. Baltes und Rixe

Entscheidungssammlung zum Familienrecht, Verfassungsrecht, Menschenrechte

Apr 26
EGMR: Überlanges Umgangsrechtsverfahren und fehlender Rechtsbehelf gegen überlange Verfahrensdauer

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem von Rechtsanwalt Georg Rixe geführten Beschwerdeverfahren (Nr. 41599/09) Deutschland am 21.04.2011 erneut wegen eines überlangen Umgangsverfahrens verurteilt, das vor dem AG Frankfurt am Main/Höchst 4 Jahre und 10 Monate andauerte. Der EGMR beanstandete vor allem, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen größtmöglichen Beschleunigung durchgeführt wurde, die erforderlich war, weil der Umgang mit einem sehr jungen Kind betroffen war. Insoweit besteht nämlich die große Gefahr, dass die Verfahrensdauer angesichts der fortschreitenden Entfremdung des Kindes, das bei Verfahrensbeginn 1 ½ Jahre alt war, zu einer Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs führt. Der Gerichtshof rügte weiter, dass das Gericht versäumt hat, alle Möglichkeiten der Beschleunigung des Verfahrens auszuschöpfen, nachdem deutlich geworden war, dass die Eltern sich nicht einigen konnten. Auch beanstandete der Gerichtshof, dass die Verfahrenspflegerin vom Familiengericht offensichtlich zu spät bestellt worden ist, nämlich erst nach mehr als 2 ½ Jahren seit Verfahrensbeginn, sodass sich daraus zusätzliche Verzögerungen ergaben.

Des Weiteren verurteilte der Gerichtshof die Bundesrepublik zum wiederholten Male wegen Fehlens eines effektiven Rechtsbehelfs gegen überlange Gerichtsverfahren (vgl. auch: Sürmeli/Deutschland, FamRZ 2007, 1449 mit Anm. Rixe, S. 1453 ff.; Rumpf/Deutschland, FamRZ 2010, 1965 mit Anm. Rixe).

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 17.11.2010 sieht zur Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR einen neuartigen Entschädigungsanspruch bei überlanger Dauer von Gerichtsverfahren vor. Gleichzeitig soll die bisher vor allem in der Zivilgerichtsbarkeit anerkannte Untätigkeitsbeschwerde grundsätzlich abgeschafft werden.

Rechtsanwalt Georg Rixe hat das Fehlen einer Beschleunigungsbeschwerde für anhängige Gerichtsverfahren als verfassungswidrig beurteilt und den Gesetzgeber zur Abänderung des Entwurfes aufgerufen (vgl. FamRZ 2010, 1965 – 1970).

Insoweit hat der betroffene Bürger ein durch die Verfassung abgesichertes vorrangiges Interesse daran, auf den beschleunigten Abschluss eines Verfahrens wirksam Einfluss zu nehmen, anstatt ohnmächtig zuzusehen, wie das Verfahren immer länger dauert und – gerade auch in Kindschaftssachen – endgültige Fakten schafft. Das zeigt beispielhaft auch der vom EGMR entschiedene Fall Afflerbach/Deutschland, Urteil vom 24.06.2010 – Beschwerde-Nr. 39444/08, FamRZ 2010, 1721 (vgl. Eintrag vom 28.06.2010).

Eine – zudem bescheidene – Entschädigung am Schluss eines überlangen Verfahrens kann deshalb ersichtlich keine ausreichende Wiedergutmachung darstellen.

Presseerklärung 12/2011 des Verbandes ISUV e.V. zum Urteil

Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802)

Interview des Verbandes ISUV e.V. zum Entwurf mit Rechtsanwalt Georg Rixe