1.
Das BVerfG hatte durch Grundsatzentscheidung vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09 (Eintrag vom 05.08.2010) – zugleich in Umsetzung der Zaunegger-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Eintrag vom 06.01.2010) - das Vetorecht der Mutter bei der elterlichen Sorge für nicht in einer Ehe geborene Kinder für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsregelung bis zur gesetzlichen Neuregelung geschaffen. Danach ist auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame oder alleinige elterliche Sorge zu begründen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dabei dürfen die Zugangsvoraussetzungen nicht zu hoch angesetzt werden. Zu dieser Regelung sind weitere OLG-Entscheidungen ergangen (vgl. auch Einträge vom 09.11.2010 und vom 25.11.2010).
Zum Beschluss des BVerfG vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09 –
2.
Das BVerfG hatte in einem weiteren von Rechtsanwalt Georg Rixe vertretenen Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Kammerbeschluss vom 19.01.2011 – 1 BvR 476/09 - eine Entscheidung des OLG Hamm aufgehoben, die dem Vater eine gemeinsame elterliche Sorge versagt hatte (FamFR 2011, 138).
Nach Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht hat das OLG Hamm den Eltern durch Beschluss vom 03.08.2011 - II-5 UF 117/08 - die gemeinsame elterliche Sorge übertragen.
Zum Kammerbeschluss des BVerfG vom 19.01.2011 – 1 BvR 476/09 –
3.
Weiterhin hat das Kammergericht durch Beschluss vom 07.02.2011 – 16 UF 86/10 – die anzuwendenden Kindeswohlkriterien nach der Übergangsregelung konkretisiert.
Das KG führt insoweit zutreffend aus, dass es generell dem Wohl des Kindes entspricht, seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt zu erleben, da diese Erfahrung aufgrund der Vorbildfunktion der Eltern für das Kind wichtig und für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit prägend sei. Auch würden in Diskussionen regelmäßig mehr Argumente erwogen als bei Alleinentscheidungen. Das KG betont weiterhin zutreffend, dass von beiden Eltern zum Wohl des Kindes eine Konsensbereitschaft zu verlangen ist.
Vor diesem Hintergrund hat es mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Mutter verblieb, eine gemeinsame Sorge angeordnet.
Es hat der Mutter allerdings das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht belassen, obwohl die Eltern über den Aufenthalt des Kindes bei ihr einig sind. Es stützte sich in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf, dass der Gesetzgeber von Müttern grundsätzlich eine volle Berufstätigkeit ab dem 3. Lebensjahr des Kindes erwarte, die nicht durch eine einschränkende Sorgerechtsregelung konterkariert werden dürfe. Diese Argumentation ist jedoch nicht tragfähig, weil sich Sorgerechtsentscheidungen allein nach Kindeswohlkriterien ausrichten müssen, nicht aber maßgeblich nach den persönlichen Vorstellungen der Mutter zu ihrem künftigen Wohnort. Durch die uneingeschränkte Möglichkeit der Mutter zum Wegzug des Kindes kann das Umgangsrecht des Vaters unverhältnismäßig eingeschränkt werden. In diesem Punkt ist der im Übrigen überzeugenden Entscheidung des KG nicht zu folgen.
Zum Beschluss des KG vom 07.02.2011 – 16 UF 86/10 –
4.
Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der SPD (Bundestagsdrucksache 17/6713) bestätigt, dass die Regierungskoalition bisher immer noch nicht in der Lage war, sich auf eine gesetzliche Neuregelung der elterlichen Sorge für nicht in einer Ehe geborene Kinder zu verständigen, die sowohl von dem EGMR im Verfahren Zaunegger/Deutschland (Eintrag vom 06.01.2010) als auch vom BVerfG in seinem Beschluss vom 21.07.2010 (Eintrag vom 05.08.2010) verlangt wurde.
In politischen Raum werden allerdings nur die Antragslösung, die Widerspruchslösung sowie der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Kompromissvorschlag erörtert. Völlig unberücksichtigt blieb bisher die dem Kindeswohl am besten entsprechende Regelung einer gemeinsamen elterlichen Sorge kraft Gesetzes ab feststehender Vaterschaft. Zwischenzeitlich hat auch der Deutsche Familiengerichtstag einen Kompromissvorschlag vorgelegt, wonach eine elterliche Sorge kraft Gesetzes eintritt, sobald der Vater ab feststehender Vaterschaft eine Sorgeerklärung abgegeben hat.
Die in der Politik diskutierten Regelungsmodelle sind in der Wissenschaft bisher überwiegend als nicht überzeugende Lösungen kritisiert worden. Derzeit ist nicht erkennbar, dass die Politik einen dem Kindeswohl ausreichend Rechnung tragenden Regelungsvorschlag unterbreiten wird, der auch europäischen Standards entspricht, die ganz überwiegend eine gemeinsame Sorge kraft Gesetzes vorsehen.